Gesetzliche Leistungen & Krankenkasse:

Wie oft übernimmt die Krankenkasse die Krebsvorsorge?

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die gynäkologische Krebsvorsorge einmal pro Kalenderjahr im Rahmen der jeweils geltenden Vorsorgerichtlinien.
Welche Untersuchungen enthalten sind (z. B. Abstrich, Tastuntersuchung), ist gesetzlich festgelegt und altersabhängig geregelt.

Warum wird im Rahmen der Krebsvorsorge kein Ultraschall von der Krankenkasse übernommen?

Der vaginale oder abdominale Ultraschall gehört nicht zur gesetzlich vorgesehenen Standard-Krebsvorsorge, da er laut den aktuellen Richtlinien nicht als Screening-Untersuchung anerkannt ist.
Ein Ultraschall wird von der Krankenkasse nur übernommen, wenn eine medizinische Fragestellung oder ein konkreter Verdacht besteht.
Ohne medizinische Indikation kann die Untersuchung auf Wunsch als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL)erfolgen.

Warum kann ich als gesetzlich versicherte Patientin keine Selbstzahler-Termine für Leistungen buchen, die meine Krankenkasse übernimmt?

Leistungen, die Bestandteil des gesetzlichen Leistungskatalogs sind, müssen über die Krankenkasse abgerechnet werden, sobald eine gesetzliche Versicherung besteht.
Eine parallele Selbstzahlerabrechnung für identische Leistungen ist aus rechtlichen Gründen nicht zulässig.
Selbstzahlerleistungen sind ausschließlich für medizinische Leistungen vorgesehen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden.

Rezepte & Quartalsregelungen

Warum muss ich auf das nächste Quartal warten, wenn meine Medikation noch reicht?

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind viele Leistungen – darunter auch Verordnungen – quartalsgebunden.
Wenn im laufenden Quartal bereits eine entsprechende Verordnung ausgestellt wurde, kann eine erneute Verordnung in der Regel erst im folgenden Quartal erfolgen, sofern keine medizinische Ausnahmesituation vorliegt.
Diese Regelung dient der gesetzlich vorgeschriebenen Budget- und Abrechnungsstruktur und liegt nicht im Ermessen der Praxis.

Schwangerschaft & Vorsorge

Ab wann ist eine Untersuchung zur Schwangerschaftsfeststellung sinnvoll?

Eine erste ärztliche Untersuchung ist in der Regel ab der 6.–7. Schwangerschaftswoche sinnvoll.
Zu diesem Zeitpunkt lassen sich Schwangerschaft, Lage der Fruchthöhle und häufig bereits eine Herzaktion sicher beurteilen.
Sehr frühe Untersuchungen können medizinisch noch keine eindeutigen Aussagen ermöglichen.

Wann erhalte ich eine Überweisung zur Pränataldiagnostik für das Organscreening?

Die Überweisung für das sogenannte Organscreening (Feindiagnostik) erfolgt üblicherweise zwischen der 20. und 24. Schwangerschaftswoche.
Voraussetzung ist eine medizinische Indikation gemäß den Mutterschaftsrichtlinien, z. B. auffällige Befunde oder besondere Risikokonstellationen.
Die genaue Indikationsstellung erfolgt individuell im ärztlichen Gespräch.

Beruf & Beschäftigungsverbot

Ab wann stellt der Frauenarzt ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft aus?

Ein generelles Beschäftigungsverbot wird nicht automatisch durch den Frauenarzt ausgesprochen.
Berufsbedingte Gefährdungen müssen zunächst durch den Arbeitgeber geprüft und ggf. durch den Betriebsarzt beurteilt werden, da nur dort eine vollständige Kenntnis der tatsächlichen Tätigkeit und Arbeitsbedingungen vorliegt.

Der Frauenarzt kann ein individuelles Beschäftigungsverbot ausschließlich aus medizinischen Gründen aussprechen, wenn eine Gefährdung von Mutter oder Kind aus gesundheitlicher Sicht besteht.

Transparenz & Organisation

Warum gelten diese Regelungen unabhängig von der einzelnen Praxis?

Viele Abläufe in der gynäkologischen Versorgung sind gesetzlich geregelt und gelten für alle Vertragsarztpraxen gleichermaßen.
Die Praxis ist verpflichtet, diese Vorgaben einzuhalten und transparent umzusetzen – auch dann, wenn dies im Einzelfall als unflexibel empfunden wird.

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